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Grundbuch

30.04.2012 @ 07:21, ,

{{Dieser Artikel|befasst sich mit dem Grundbuch im Sinne eines Grundstücksregisters, zum Grundbuch im Sinne der Buchführung siehe Buchführung.}}

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Das Grundbuch ist ein amtliches öffentliches Verzeichnis von Grundstücken, in dem die Eigentumsverhältnisse sowie etwaige mit dem Grundstück verbundene Rechte und auf ihm liegende Lasten erfasst werden.

Geschichte


Antike und Mittelalter


Die Aufzeichnung von Rechten an Grundstücken hat eine lange Tradition. Aus der Antike sind Steuerkataster geläufig. Im Mittelalter wurden Grundstückserwerbungen oder Übereignungen einer Grundherrschaft in so genannten Traditionscodices, Besitzungen in Urbaren aufgezeichnet. Ein berühmtes Urbar ist das 1086 geschaffene Domesday Book, das zu den ältesten heute überlieferten Verzeichnissen dieser Art gehört, in dem Wilhelm der Eroberer allen Grundbesitz seines Königreichs zusammenstellen ließ.

Neben den Urbaren als Verzeichnisse der Grundstücke einer Grundherrschaft, kann man insbesondere die im Hochmittelalter in den Städten entstandenen Stadtbücher als einen Vorläufer des heutigen Grundbuchs betrachten.Walter Böhringer, in: Georg Meikel, Horst Bestelmeyer: Grundbuchrecht, Bd. I, 9. Aufl., München 2004, Rn A19., Lexikon des Mittelalters, Bd. 5, Sp. 1061 Diese Amtsbücher enthalten unterschiedlichste Rechtsakte (von städtischen Privilegien über städtische Satzungen bis zu Rechtsgeschäften zwischen Bürgern).

Rezeption des römischen Rechts


Die Rezeption des römischen Rechts hemmte die Entwicklung und Verbreitung von Eintragungen von Immobiliareigentum, da überall dort, wo das lokale Recht keine eindeutigen Regelungen enthielt, fortan das gemeine Recht galt, das zur Formlosigkeit der Grundstücksübereignung neigte.Walter Böhringer, in: Georg Meikel, Horst Bestelmeyer: Grundbuchrecht, Bd. I, 9. Aufl., München 2004, Rn A23. Allerdings konnte insbesondere in einigen Städten, in denen das Stadtrecht bereits ausdifferenziert war, das römische Recht nicht Fuß fassen, so dass dort der deutschrechtliche Grundsatz der Auflassung mit nachfolgendem Bucheintrag – teilweise in Gestalt von Mischformen – erhalten blieb.Walter Böhringer, in: Georg Meikel, Horst Bestelmeyer: Grundbuchrecht, Bd. I, 9. Aufl., München 2004, Rn A24.

Neuzeit


Spätestens seit den mit dem Dreißigjährigen Krieg verstärkten Unklarheiten in den Eigentumsverhältnissen über Grund und Boden wuchs das Bedürfnis nach Aufzeichnungen über das Eigentum von Grund und Boden. Der frühmoderne Staat befriedigte dieses Bedürfnis mit einem systematischen Amtsbuchwesen, das neben Grundstücksgeschäften (Verkäufen, Hypotheken) auch erbrechtliche Verfügungen sicherten (Inventarbücher, Testamtsbücher).Walter Böhringer, in: Georg Meikel, Horst Bestelmeyer: Grundbuchrecht, Bd. I, 9. Aufl., München 2004, Rn A26; Karl Shippel: Die Währschafts- und Hypothekenbücher Kurhessens. Zugleich ein Beitrag zur Rechtsgeschichte des Katasters. Marburg 1914. Reinhard Heydenreuter: Gerichts- und Amtsprotokolle in Altbayern. Zur Entwicklung des gerichts- und grundherrlichen Amtswesens. In: Mitteilungen für die Archivpflege in Oberbayern 25/26 (1979/80), S. 11–46.

Siehe auch: Urbar, Amtsbücherkunde

Deutschland


Entwicklung in Deutschland


miniatur|Historische Grundbucheintragungsmaschine

In verschiedenen Teilen Deutschlands tauchten als Teil der Bücher der freiwilligen Gerichtsbarkeit Hypotheken- oder Pfandbücher auf, in die jedoch meist lediglich die Belastung mit Grundschulden einzutragen war. Nicht immer war dabei die Eintragung auch notwendig, um das Recht zu begründen. Auch für Eigentumsübertragungen war noch nicht immer eine Eintragung erforderlich. Nur zum Teil wurde hier bereits nach dem Realfoliensystem gearbeitet (pro Grundstück also ein Grundbuchblatt), häufig wurde jedoch z. B. auch ein Blatt pro Eigentümer (sog. Personalfolium) angelegt oder nach anderen Systemen geordnet.

In Preußen war dabei der Erlass der Allgemeinen Hypotheken-Ordnung für die gesamten Königlichen Staaten in der Fassung von 1783 ein wichtiger Meilenstein in der Geschichte des Grundbuchs: Hier wurde bereits eine Eintragung nach dem Realfoliensystem festgelegt, es wurden Eigentumsverhältnisse, Grundschulden und die meisten dinglichen Belastungen niedergelegt, für die zur Eintragung eine Begründung bereits erforderlich war.

Auch in Bayern und Württemberg gab es in dieser Zeit ähnliche Entwicklungen. 1872 wurde die preußische Grundbuchordnung erlassen, die das Eintragungssystem schon weitgehend gemäß dem heutigen Grundbuch regelte.

Im März 1897 trat im Deutschen Reich die erste gesamtdeutsche Grundbuchordnung (GBO) in Kraft, die mit Änderungen noch heute gültig ist. Sie überließ jedoch noch viele Fragen der Regelung der einzelnen Länder. Erst 1935 erhielt die Grundbuchordnung eine einheitliche und der heutigen Fassung im Wesentlichen entsprechende Gestalt. Dabei wurde vor allem das preußische System, das dort seit 1872 galt, für Gesamtdeutschland übernommen.

Der Begriff des Grundbuchs wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in der Grundbuchordnung nicht einheitlich verwendet. Nach {{§|3|gbo|juris}} Abs. 1 GBO erhält jedes Grundstück im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen. Es gelten die Grundbuchprinzipien.

Grundbuchamt


Die Amtsgerichte sind als Grundbuchämter für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig.

Als Ausnahme hiervor übernehmen bis zum 31. Dezember 2017 in Baden-Württemberg die Aufgabe der Grundbuchführung staatliche Grundbuchämter. Im badischen Rechtsgebiet befinden sich diese staatlichen Grundbuchämter bei den Gemeinden. Grundbuchbeamter ist der zuständige Badische Amtsnotar im Landesdienst (Richter-Notar) oder falls dem Notariat ein solcher zugewiesen ist, neben dem Notar ein Rechtspfleger. In elf größeren Gemeinden (Mannheim, Karlsruhe, Karlsruhe-Durlach, Freiburg i. Br., Heidelberg, Baden-Baden, Pforzheim, Konstanz, Offenburg, Lahr und Weinheim) befinden sich die staatlichen Grundbuchämter direkt bei den Notariaten. Im württembergischen Rechtsgebiet werden die Grundbücher von den Bezirksnotaren geführt.

Elektronisches Grundbuch


Ein elektronisch geführtes Grundbuch kann auch über das Internet eingesehen werden ({{§|12|gbo|juris}} GBO findet hier Anwendung).

Automatisiertes Abrufverfahren nach § 133 GBO


Das „EDV-Grundbuch" ersetzt das herkömmliche Papier-Grundbuch ({{§|133|gbo|juris}} GBO) und ermöglicht besonders Notaren und Kreditinstituten den (Online-)Zugriff darauf (Beschleunigung des Grundbuchverfahrens). Verträge können schneller beurkundet werden, bei Problemen während der notariellen Beurkundung, bei den Bankinstituten etc. sind jederzeit Rückfragen möglich (Einsicht in den aktuellen Grundbuchstand).

Dadurch wird die Abwicklung beispielsweise eines Kaufvertrages, der Finanzierung, der Auflassungsvormerkung bis zur endgültigen Grundbucheintragung und dem Baubeginn beschleunigt (im Rahmen der Grenzen, die die Grundbuchordnung setzt).

Rechtliche Voraussetzungen:

Offen ist das elektronische Grundbuch einerseits für Notare, Behörden, Gerichte, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (Gruppe 1), anderseits Personen oder Stellen, die entweder vom Eigentümer zur Einsicht ermächtigt wurden oder an dem Grundstück dinglich berechtigt sind oder die Zwangsvollstreckung betreiben (Gruppe 2) und zur Einsicht ins Grundbuch gem. {{§|12|gbo|juris}}, {{§|12a|gbo|juris}} GBO und zur Anfertigung von Grundbuchblattabschriften berechtigt sind.

Alle anderen müssen ihr berechtigtes Interesse (belegtes Kaufinteresse / Vollmacht vom Verkäufer) nachweisen. Besonderheiten gelten freilich für die Presse: Über den ursprünglichen, dem allgemeinen Rechtsverkehr mit Grundstücken dienenden Regelungszweck hinaus - besteht im Hinblick auf die verfassungsrechtlich verbürgte Pressefreiheit, die journalistische Vorbereitungstätigkeit einschließt, auch ein schutzwürdiges Interesse der Presse daran, von den für ein bestimmtes Grundstück vorgenommenen Eintragungen Kenntnis zu erlangen, das nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO für die Gestattung der Grundbucheinsicht erforderliche berechtigte Interesse zu begründen vermag ([http://www.anwalt-recht-und-gesetz.de/index.php?option=com_kunena&Itemid=220&func=view&catid=172&id=98 BGH, Beschl. v. 17.08.2011 - V ZB 47/11 -]).

Elektronische Grundbücher der Länder und des Bundes


{| style="clear:both;" class="wikitable sortable"
|- class="hintergrundfarbe5"
! class="unsortable" | Wappen !! class="hintergrundfarbe5" | Land !! Abk. !! Beitritt
zum Bund !! Website !! Hauptstadt
|- class="sortbottom hintergrundfarbe5"

|-

| align="center" | 30px|
| Bundesrepublik Deutschland
| BRD
| —
|[http://www.elrv.info/de/elektronischer-rechtsverkehr/rechtsgrundlagen/elektronisches_Grundbuch.html Tabellarische Übersicht zum Einführungsstand in den Bundesländern (Stand: 17.03.2010)]

| Berlin

|-
| align="center" | 30px|
| Baden-Württemberg
| BW
| 1949*, 1952

1949 die Vorgängerländer Württemberg-Baden, Württemberg-Hohenzollern und Baden

|[http://www.elektronisches-grundbuch.de/servlet/PB/menu/1190276/index.html Grundbuchdatenzentrale Baden-Württemberg]

| Stuttgart
|-
| align="center" | 30px|
| Bayern
| BY
| 1949
|
| München
|-
| align="center" | 30px|
| Berlin
| BE
| 1990
| [http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ag/grundbuch.html Das Grundbuchverfahren in Berlin]
| —
|-
| align="center" | 30px|
| Brandenburg
| BB
| 1990
| [http://www.mdj.brandenburg.de/sixcms/detail.php/lbm1.c.280849.de Elektronische Register]
| Potsdam
|-
| align="center" | 30px|
| Bremen
| HB
| 1949
|
| Bremen (de facto)
|-
| align="center" | 30px|
| Hamburg
| HH
| 1949
| [https://gateway.hamburg.de/HamburgGateway/FVP/Application/DienstEinstieg.aspx?fid=47 Automatisiertes Grundbuchabrufverfahren]
| —
|-
| align="center" | 30px|
| Hessen
| HE
| 1949

| [http://www.hmdj.hessen.de/irj/OLG_Frankfurt_am_Main_Internet?cid=416197dd2c2143a544841ffb8d276302 Elektronisches Grundbuch EGB Hessen]

| Wiesbaden
|-
| align="center" | 30px|
| Mecklenburg-Vorpommern
| MV
| 1990

|

| Schwerin
|-
| align="center" | 30px|
| Niedersachsen
| NI
| 1949
| [http://www.amtsgericht-diepholz.niedersachsen.de/master/C10573612_N15014070_L20_D0_I6359828.html Das elektronische Grundbuch (SolumSTAR)]
| Hannover
|-
| align="center" | 30px|
| Nordrhein-Westfalen
| NW
| 1949
| [http://www.justiz.nrw.de/JM/online_verfahren_projekte/projekte_fuer_partner_der_justiz/grundbuch/index.php]
| Düsseldorf
|-
| align="center" | 30px|
| Rheinland-Pfalz
| RP
| 1949
| [http://www.egb.rlp.de/ Elektronisches Grundbuch (SolumWEB)]
| Mainz
|-
| align="center" | 30px|
| Saarland
| SL
| 1957
| [http://www.ag-wnd.saarland.de/10713_10782.htm Das zentrale elektronische Grundbuch]
| Saarbrücken
|-
| align="center" | 30px|
| Sachsen
| SN
| 1990
| [http://www.justiz.sachsen.de/olg/content/595.htm Abrufverfahren Grundbuch]
| Dresden
|-
| align="center" | 30px|
| Sachsen-Anhalt
| ST
| 1990

| [http://www.sachsen-anhalt.de/LPSA/index.php?id=26051 Elektronisches Grundbuch Sachsen-Anhalt]

| Magdeburg
|-
| align="center" | 30px|
| Schleswig-Holstein
| SH
| 1949
| [https://www.grundbuch-sh.de/egbaks/ Elektronisches Grundbuch]
| Kiel
|-
| align="center" | 30px|
| Thüringen
| TH
| 1990
|
| Erfurt

|}

Gliederung des Registers


Das Grundbuch enthält neben der Aufschrift (Bezeichnung des als Grundbuchamt zuständigen Amtsgerichtes, Angabe von Band und Blatt) ein Bestandsverzeichnis (Register), in dem Lage und Größe des Grundstücks entsprechend der Bezeichnung im Kataster (nach Gemarkung, Flur und Flurstück) vermerkt sind. Ferner werden in dem Register grundstücksgleiche Rechte wie z. B. das Wohnungseigentum oder das Erbbaurecht verzeichnet. Auch Gemeinderechte (z. B. ein Weiderecht auf einer Gemeindewiese) werden hier eingetragen. Ist das im Bestandsverzeichnis vorgetragene Grundstück in Bezug auf eine Grunddienstbarkeit das „herrschende Grundstück“, also das begünstigte, kann dies ebenfalls im Bestandverzeichnis vermerkt werden (Aktivvermerk).

Dem Bestandsverzeichnis folgen drei Abteilungen ({{§|13|gbo|juris}} Abs. 3 GBO).

Erste Abteilung


Die Erste Abteilung enthält die Eigentümer oder Erbbauberechtigten, ggf. unter Angabe der jeweiligen Anteile, des Gemeinschafts- oder Gesellschaftsverhältnisses (beispielsweise „in Erbengemeinschaft“ oder „als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes“), und die Grundlagen der Eintragung.

Zweite Abteilung


Die Zweite Abteilung verzeichnet alle Lasten und Beschränkungen, die nicht in der Dritten Abteilung einzutragen sind: Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, Auflassungsvormerkungen (für die Zeit zwischen Abschluss eines Kaufvertrages und dessen endgültigem Vollzug) und Verfügungsbeschränkungen (Insolvenz- und Testamentsvollstreckervermerke, Vorkaufsrecht, Wohnrecht, Sanierungsvermerke, usw.)

Dritte Abteilung


Die Dritte Abteilung enthält die Grundpfandrechte: Hypotheken (auch Zwangssicherungshypotheken, die beispielsweise die Finanzämter für Steuerschulden in einem verkürzten Verfahren eintragen lassen können), Grundschulden und (sehr selten) Rentenschulden.

Wenn im Text einer Grundbucheintragung auf Urkunden Bezug genommen wird, gehört auch die zugehörige Grundbuchakte, die Ausfertigungen der im Grundbuch genannten Urkunden enthält (z. B. Grundschuldbestellungsurkunde), zum Grundbuchinhalt.

Änderungen im Grundbuch


Löschungen im Grundbuch bedeuten nicht, dass ein Eintrag entfernt wird, da jede Maßnahme, auch die erledigte, im Grundbuch lesbar bleiben muss. Er wird vielmehr gerötet, also rot unterstrichen und die Löschung als Vermerk eingetragen.

Eintragungen und sonstige Veränderungen im Grundbuch setzen grundsätzlich einen Antrag (z.B. {{§|3|gbo|juris}} Abs. 3 GBO) und die Bewilligung des voreingetragenen Betroffenen voraus; Ausnahmen von diesem Grundsatz finden sich in {{§|22|gbo|juris}}, {{§|85|gbo|juris}} GBO.

Der Vollzug des Kaufs einer Immobilie, die Eigentumsübertragung (siehe Auflassung), bedarf der Eintragung im Grundbuch. Hierzu sind neben dem Antrag, der Bewilligung und der notariellen Urkunde, die die Auflassung bezeugt, zusätzlich eine Steuerunbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes, eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Gemeinde sowie möglicherweise weitere Genehmigungen erforderlich.

Öffentlicher Glaube


Besondere Bedeutung für den Grundstückskauf hat der öffentliche Glaube des Grundbuchs gem. {{§|892|bgb|juris}} BGB. Danach wird die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs zu Gunsten des gutgläubigen Erwerbers fingiert. Geschützt ist allerdings nur der rechtsgeschäftliche Erwerb von Rechten durch Verkehrsgeschäft. Im Bestandsverzeichnis beschränkt sich der öffentliche Glaube auf die Informationen zu den Flurstücksbezeichnungen; die Angaben über Größe, Lage und Wirtschaftsart gehören nicht dazu. Diese Informationen werden dem amtlichen Verzeichnis, in der Regel dem Liegenschaftskataster, entnommen.

Fehlerhafte Eintragungen


Gegen falsche Eintragungen gibt es keinen Rechtsbehelf. Mit der Beschwerde kann nur die Eintragung eines Amtswiderspruches oder in Ausnahmefällen einer Amtslöschung erreicht werden. Ansonsten ist die Berichtigung nur mit dem Willen des Eingetragenen beziehungsweise durch Verpflichtungsklage gegen den Eingetragenen zu erreichen. Der dingliche Berichtigungsanspruch verjährt nicht (vgl. aber {{§|22|gbo|juris}} GBO).

Vormerkung und Widerspruch


Um eine Einräumung oder eine Aufhebung in Bezug auf Grundstücke abzusichern, kann eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen werden ({{§|883|bgb|juris}} Abs. 1 S. 1 BGB). So kann beispielsweise der Eigentumsverschaffungsanspruch eines Käufers schon vor der tatsächlichen Eigentumsumschreibung durch die Eintragung einer Eigentumsvormerkung (Auflassungsvormerkung) abgesichert werden. Verfügungen, die nach der Eintragung der Vormerkung über das betroffene Grundstück oder Recht getroffen werden sind dem Berechtigten gegenüber insoweit unwirksam, als sie dessen Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden („relative Unwirksamkeit“). Die Vormerkung ist zu dem durch sie gesicherten Anspruch akzessorisch.

Sollte das Grundbuch nicht allen Gegebenheiten entsprechen, also keine volle Richtigkeit besitzen, muss ein Berechtigter unverzüglich einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuches eintragen lassen ({{§|899|bgb|juris}} Abs. 1 BGB). Der Widerspruch ist ebenfalls ein vorläufiger Eintrag, soll im Gegensatz zur Vormerkung jedoch ein bestehendes dingliches Recht sichern.

Einsichtsrecht


Im Vergleich zum Vereins- und Handelsregister wird in Deutschland die Öffentlichkeit des Grundbuchs (welches ebenfalls ein Register ist) von {{§|12|gbo|juris}} GBO eingeschränkt. Das Recht zur Einsichtnahme in das Grundbuch hat nur derjenige, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ohne ein besonderes Interesse ist berechtigt das Grundbuch einzusehen:
* der dinglich Berechtigte (z. B. Eigentümer, Hypothekengläubiger), soweit Gegenstand der Einsicht das betreffende Grundstück ist;
* jeder der eine für den Einzelfall erteilte Zustimmung des eingetragenen Eigentümers hat;
* Behörden gemäß {{Art.|35|gg|juris}} GG, Notare und Rechtsanwälte, die im Auftrag von Notaren handeln;

* öffentlich bestellte Vermessungsingenieure.

Bloßes Kaufinteresse an Grundstücken allein genügt nicht als berechtigtes Interesse.

Österreich


miniatur|Seite aus dem „herkömmlichen“ Grundbuch von Mattersburg in Papierform; gelöschte Eintragungen sind rot unterstrichen; die „Katastralzahl“ wird nun „Grundstücksnummer“, die „Parzelle“ als „Grundstück“ bezeichnet

Mit der Anlegung eines allgemeinen, umfassenden Häuserverzeichnisses wurde in Österreich unter Maria Theresia im Jahr 1770 begonnen. Davor gibt es Urbare, Gült- und Lagerbücher, oder auch lokale Ausdrücke wie das burgenländische Hotterbüchl. Die Arbeiten führten zu den Nummerierungsabschnitten und einem System von Konskriptionsnummern, sie waren Grundlage weiterer detaillierterer Erhebungen und Vermessungen, die zum Grundsteuerkataster und zur Schaffung der Katastralgemeinden führten. Seitdem haben sich Grenzen der Katastralgemeinden kaum verändert, die Konskriptionsnummern wurden jedoch mehrfach angepasst. Die Katastralgemeinden orientieren sich nicht an den Besitzständen der Grundherrschaften, sondern an den Grenzen der örtlich zusammengehörigen Ortschaften und Pfarren. Die Besitzstände der Grundherrschaften, deren Grundstücke weit auseinander liegen konnte, waren dafür nicht geeignet.

Als Rechtsquelle für den Beginn der Entwicklung gilt der „tractatus de iuribus incorporalibus“Wilhelm Brauneder: Grundbuch und Miteigentum im „Tractatus de Iuribus Incorporalibus“ Savigny-Zeitschrift für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung {{ISSN|0323-4045}}, Band 94. Böhlau 1977, S. 218–227. aus 1679. Dieser Text ist seinerseits auf Vorarbeiten von Wolfgang Püdler für einen Landtafelentwurf aus dem Jahr 1573 zurückzuführen.Rudolf Palme: Der „Tractatus de juribus incorporalibus“ von 1679 als Vorläufer des österreichischen Grundbuchrechtes. S. 536. In: Werner Ogris, Walter Rechberger (Hrsg.): Gedächtnisschrift Herbert Hofmeister. Verlag Manz, Wien 1996. S. 535–548. ISBN 3-214-06131-3. Weiterer Vorläufer ist das Grundbuchspatent vom 1. September 1765, Codex Austriacus (CA) VI, 748,zitiert nach: Alfred Waldstätten: Staatliche Gerichte in Wien seit Maria Theresia. Beiträge zu ihrer Geschichte. Ein Handbuch. Forschungen und Beiträge zur Wiener Stadtgeschichte, Publikationsreihe des Vereins für Geschichte der Stadt Wien, Band 54. StudienVerlag Wien 2011. ISBN 978-3-7065-4956-1. S. 33. danach Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), Vorarbeiten für ein Grundbuchsrecht im VormärzRudolf Palme: Der „Tractatus de juribus incorporalibus“ von 1679 als Vorläufer des österreichischen Grundbuchrechtes. S. 543. In: Werner Ogris, Walter Rechberger (Hrsg.): Gedächtnisschrift Herbert Hofmeister. Verlag Manz, Wien 1996. S. 535–548. ISBN 3-214-06131-3. und das Allgemeine Grundbuchsgesetz,Österreichisches Reichsgesetzblatt [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?apm=0&aid=rgb&datum=18710004&zoom=2&seite=00000241&x=10&y=8 Nr. 95/1871, Gesetz vom 25. Juli 1871, Seiten 241–264] die Instruktion zum Vollzuge des allgemeinen Grundbuchsgesetzes,Verordnung des Justizministeriums vom 12. Jänner 1872, [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?apm=0&aid=rgb&datum=18720004&seite=00000011&zoom=2 Reichsgesetzblatt Nr. 5/1872, Seiten 11–22.] und eine Reihe von Durchführungsgesetzen für einzelne Kronländer.Gesammelt z. B. bei A. Pitreich: Das allgemeine Grundbuchsgesetz samt der Instruktion zu demselben, die Vorschriften über Eisenbahnbücher, Bergbücher und Naphtabücher, die Gesetze über die Anlegung neuer Grundbücher nebst allen übrigen einschlägigen Gesetzen und Verordnungen und den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes. Wien, mehrere Auflagen, Verlag der Manzschen k. u. k. Hof-Verlags- und Universitäts-Buchhandlung. Später folgte das Allgemeine Grundbuchsgesetz (GBG) von 1955, daneben gibt es das Grundbuchumstellungsgesetz (GUG), das die Umstellung des bis 1980 händisch geführten Grundbuchs auf EDV regelt (die Umstellung war 1992 abgeschlossen), das Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTG) u. a.

In Österreich wird das Grundbuch von den Bezirksgerichten verwaltet. In der Regel sind Rechtspfleger für die Führung des Grundbuchs beziehungsweise für die Durchführung der dazu erforderlichen gerichtlichen Beschlüsse (Einverleibungen) zuständig.

Hauptbuch


Für jede Katastralgemeinde gibt es ein Hauptbuch genanntes öffentliches Verzeichnis, in dem für alle Liegenschaften (Grundbuchseinlagen, mehrere Grundstücke derselben Eigentümer sind in der Regel zu einer solchen Grundbuchseinlage zusammengefasst) enthalten ist:
* Gutsbestandsblatt (A-Blatt), das seinerseits wieder aus zwei Abschnitten (A1- und A2-Blatt) besteht:
** Im A1-Blatt werden jene Grundstücke mit ihren Nummern, ihren Flächen und Benützungsarten (etwa LN [=landwirtschaftliche Nutzfläche] oder Baufläche) eingetragen, die dem/den im B-Blatt eingetragenen Eigentümer(n) gehören. (Flächen und Benützungsarten sind allerdings hier nicht verbindlich; diese Angaben stammen aus dem – mit dem Grundbuch vernetzten – Kataster.)
** Aus dem A2-Blatt ist – neben anderen Eintragungen – hauptsächlich ersichtlich, welche Rechte mit den eingetragenen Grundstücken verbunden sind. Das können z. B. Dienstbarkeiten (Servitute) sein, die einzelne oder alle Grundstücke dieser Grundbuchseinlage zu Lasten anderer (fremder) Grundstücke haben.
* Eigentumsblatt (B-Blatt): Hier sind die Eigentümer ersichtlich, ebenso die Anteile (ausgedrückt in Bruchzahlen), falls Miteigentum besteht. Allfällige Rangordnungen werden hier angemerkt, eventuelle Veräußerungsverbote (die im C-Blatt eingetragen sind) hier zur zusätzlichen Orientierung ersichtlich gemacht.
* Lastenblatt (C-Blatt): Hier sind hauptsächlich eingetragen:
** Servitute (Dienstbarkeiten) zu Lasten von Grundstücken, die in dieser Einlage eingetragen sind, einschließlich der
*** jeweils berechtigten Grundstücke in anderen Einlagen oder
*** Leitungsunternehmen (z. B. Strom, Gas, Wasser)
** Pfandrechte für Schulden, die grundbücherlich gesichert, also verbüchert sind

** Reallasten wie Ausgedingsrechte, Belastungs- und Veräußerungsverbote, Vor- oder Wiederkaufsrechte

Die Grundbuchseinlagen erhielten im Zug der Neuanlegung der Grundbücher neu erstellte laufende Nummern, die im Regelfall mit den bis dahin verwendeten Nummern von Konskriptionszahlen, Grundbesitzbögen, Katasteraufzeichnungen usw. nichts mehr zu tun hatten. Obwohl es sich um ein (weiteres) Nummernsystem für Verwaltungszwecke in Österreich handelte und davor in solchen Zusammenhängen der Begriff Konskriptionsnummer üblich war, wurden diese Nummern nicht mehr als Konskriptionsnummern, sondern als Einlagezahlen bezeichnet. Selbst dann, wenn bisherige Grundbesitzbögen für die Erstellung der Grundbuchseinlagen beibehalten wurden (was gesetzlich zulässig war), waren die Nummern der Besitzbögen durchzustreichen.[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?apm=0&aid=lbo&datum=18750004&seite=00000017&zoom=2 Verordnung des Justizministeriums vom 8. Februar 1875, LGBl. Nr. 13], für das Königreich Böhmen. [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?apm=0&aid=lbo&datum=18750004&zoom=2&seite=00000028&x=11&y=8 Seite 28 §§ 43–45]. Zum Gesetz vom 5. Dezember 1874, LGBl. Nr. 92. Nicht mehr aktuelle Eintragungen befinden sich im Verzeichnis der gelöschten Eintragungen.

Urkundensammlung


Die Urkunden, welche die Grundlage für die Eintragungen bildeten, werden in der Urkundensammlung aufbewahrt. Die Urkundensammlung wurde schrittweise seit 2005 auf das elektronische Urkundenarchiv umgestellt.[http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/km/kmhlp05.nsf/0/8A05A71231EC88E9C12570D200365B41!OpenDocument Umstellung der Urkundensammlung der Grundbuchgerichte] Mittlerweile sind alle Urkunden im elektronischen Archiv gespeichert und können online abgefragt werden. Zu große Urkunden (zB Skizzen, Pläne, usw) werden oftmals nicht eingescannt und wird stattdessen ein Verweisungsblatt online abgelegt, deren Abrufung keine Kosten verursacht. Um diese Urkunden einzusehen muss weiterhin das zuständige Bezirksgericht aufgesucht werden.
Seit einiger Zeit können die Urkunden wahlweise mit oder ohne Amtssignatur abgerufen werden. Signaturfähig sind jedoch nur Dateien im pdf-Format bis zu einer Dateigröße von höchstens 1 MB.

Sondergrundbücher


Außerdem gibt es noch das Eisenbahnbuch als Sondergrundbuch.

Folgende ehemalige Sondergrundbücher wurden inzwischen aufgelassen:

* Landtafel für ehemalige adelige Güter Die Landtafel wurde nach § 24 Grundbuchumstellungsgesetz (GUG), BGBl. Nr. 550/1980, nach deren Erfassung mittels EDV in das allgemeine Grundbuch übergeführt. Mit Umstellung des gesamten österreichischen Grundbuches wurde die Landtafel somit aufgelassen.

* Das Bergbuch besteht zwar heute noch, jedoch sind Liegenschaften nach dem Berggesetz 1975 (BGBl. Nr. 259/1975) nicht mehr Gegenstand der Eintragung in das Bergbuch. In das Bergbuch werden nur mehr Bergwerksberechtigungen eingetragen (gem. §§ 40 bis 43 Mineralrohstoffgesetz BGBl. I Nr. 38/1999, idF BGBl. I Nr. 84/2006 [Stand 14. Oktober 2006]), ähnlich wie von jeher in das Wasserbuch.

Alle Grundstücke in Österreich (mit Ausnahme des öffentlichen Gutes – siehe unten) sind somit inzwischen entweder im Grundbuch oder im Eisenbahnbuch eingetragen.
In einigen Bundesländern (z. B. Steiermark) wurde das öffentliche Gut nicht eingebüchert und ist somit nicht im Grundbuch zu finden. Es werden jedoch diese Grundstücke in so genannten Hilfsverzeichnissen geführt. Diese wurden auch in die ADV eingegeben (EZ 50000 etc.).

Da das Eisenbahnbuch und auch die Hilfsverzeichnisse mit der Grundstücksdatenbank (= Grundbuch und Kataster in einer gemeinsamen Datenbank) verknüpft sind, können alle Grundstücke und deren Eigentümer über die EDV-Grundstücksdatenbank ermittelt werden.

Grundbuchführung


Das Hauptbuch des österreichischen Grundbuches (einschließlich der Urkundensammlung) wird flächendeckend in digitaler Form (sog. „ADV-Grundbuch“) geführt.

Seit 1. Juli 1999 sind (kostenpflichtige) Abfragen auch über das Internet möglich. Für die Abwicklung dieser Abfragen war bis 2009 das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zuständig, seitdem ist die Kompetenz auf das Bundesministerium für Justiz übergegangen.

Eine Abschrift oder ein Ausdruck, der eine bestimmte Liegenschaft betrifft, wird als Grundbuchsauszug bezeichnet. Das Grundbuch ist ein öffentliches Buch: jedermann kann in das Grundbuch Einsicht nehmen und sich Auszüge, auch von fremden Grundstücken, erstellen lassen. Der Nachweis eines besonderen (rechtlichen) Interesses (wie in Deutschland) ist nicht notwendig.

Bücherlicher Vertrauensgrundsatz


Jedermann darf darauf vertrauen, dass die Eintragungen im Grundbuch richtig und vollständig sind (materielles Publizitätsprinzip: Was im Grundbuch eingetragen ist, gilt. Was nicht im Grundbuch eingetragen ist, gilt nicht).

Bücherliche Rechte können (mit geringen Ausnahmen, zB Ersitzungen) nur erworben, übertragen, beschränkt oder aufgehoben werden, wenn dies im Grundbuch eingetragen wird (Eintragungsgrundsatz, Intabulationsprinzip).

Sollten Rechte an einem Grundstück in Abweichung vom Grundbuchsstand erworben worden oder verlustig gegangen sein, ist das Grundbuch von Amts wegen oder auf Antrag zu korrigieren. Prinzipiell wird das Vertrauen des gutgläubigen entgeltlichen Erwerbers auf die Richtigkeit des Grundbuchstandes geschützt (§ 1500 ABGB). Die Judikatur stellt aber relativ strenge Anforderungen an diese Gutgläubigkeit, etwa bei „offensichtlichen“ Landservituten, Unstimmigkeiten zwischen Grundbuch und Urkundensammlung uä.

Schweiz


In der Schweiz ist die Führung der Grundbücher und der Betrieb der Grundbuchämter Aufgabe der Kantone, die Oberaufsicht hat der Bund.[http://www.grundbuchverwalter.ch/deu/gbw.asp Information über Grundbuchverwaltung (Verband der Grundbuchverwalter)]

Jeder Kanton führt ein eigenes Grundbuch, bestehend aus Tagebuch, Hauptbuch, Grundstückplänen, Belegen und den Hilfsregistern. Im Tagebuch werden die Grundbuchanmeldungen, also geplante Änderungen, nach der Reihenfolge ihres Eingangs eingeschrieben. Das Hauptbuch ist die Gesamtheit aller Grundbuchblätter. Jedes Grundbuchblatt enthält chronologisch alle Daten über Kauf und Verkauf des Grundstückes und der darauf stehenden Gebäude, sowie alle damit verbundenen Rechte und Pflichten. Die Grundstückspläne zeigen die genauen Geoinformationen und stammen aus amtlicher Vermessung. Die Belege betreffen Kaufvertäge, Dienstbarkeitsverträge, und andere. Das Hilfsregister besteht aus dem Gläubigerregister und dem Eigentümerregister; darüber können die Grundbuchblätter den Gläubigern und den Eigentümern zugeordnet werden.

Literatur und Quellen


Deutschland


* Clemens Stewing: Geschichte des Grundbuchs. In: Rpfleger (Der Rechtspfleger) 1989, S. 445–447
* zur Geschichte und zum internationalen Vergleich: Walter Böhringer. In: Georg Meikel, Horst Bestelmeyer: Grundbuchrecht, Bd. I, 9. Aufl., München 2004, ISBN 3-472-04533-7, S. 1 ff.
* Josef Rieder, Stefan Rieder: Vormerkung und Widerspruch im Grundstücksverkehr. Deutscher Sparkassen Verlag, Stuttgart 5 2005, ISBN 3-09-305337-4
* Demharter, Johann, Grundbuchordnung. GBO-Kommentar mit dem Text der Grundbuchverfügung und weiterer Vorschriften, 28. Aufl. München 2011, C.H.Beck Verlag, ISBN 978-3-406-62409-4 [nur als Beispiel für eine Reihe von Kommentaren zur GBO]
* Schöner / Stöber, Grundbuchrecht, 15.Aufl., München 2012, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-61301-2
* Wilsch, Harald, Die Grundbuchordnung für Anfänger, 1.aufl., München 2011, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-60446-1

* Böttcher, Roland: Die Entwicklung des Grundbuch- und Grundstücksrechts im Jahr 2011 (im Anschluss an NJW 12/2011, 822), NJW 12/2012, 822

Österreich


* Bundesgesetz vom 2. Feber 1955 über die Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 - GBG 1955), österreichisches Bundesgesetzblatt BGBl. Nr. [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1955_39_0/1955_39_0.pdf 39/1955], zuletzt geändert ab 1. Mai 2012 durch die Grundbuchs-Novelle 2012 – GB-Nov 2012, [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2012_I_30/BGBLA_2012_I_30.pdf BGBl. I Nr. 30/2012], verfügbar im RIS, Abkürzung der Rechtsvorschrift GBG (Achtung auf den Aktualitätsstand der Einarbeitung).
* Erich Feil, Karl-Heinz Marent, Gerhard Preisl: Grundbuchsrecht. Linde Verlag Wien 2005, ISBN 978-3-7073-1304-8
* Georg E. Kodek (Hrsg.): Kommentar zum Grundbuchsrecht. (Auch als Online-Kommentar verfügbar). Verlag Manz Wien 2009. ISBN 978-3-214-00444-6

* Herbert Hofmeister: Die Grundzüge des Liegenschaftserwerbes in der österreichischen Privatrechtsentwicklung seit dem 18. Jahrhundert. Wien, Verlag Manz 1977. ISBN 3-214-06244-1.

Schweiz


* [http://www.admin.ch/ch/d/sr/c211_432_1.html Schweizerische Verordnung vom 22. Februar 1910 betreffend das Grundbuch (GBV)]

* Daniel Steudler: Die Evaluation des nationalen Landadministrationssystems der Schweiz. In: INFO V+D 3/2004, Eidgenössische Vermessungsdirektion, S. 14ff, [http://www.cadastre.ch/internet/cadastre/de/home/docu/publication/F069.parsys.62152.downloadList.49023.DownloadFile.tmp/info20043evaluationdsde.pdf cadastre.ch] (PDF; 117 kB)

Weblinks


{{Wiktionary}}
* [http://www.grundbuchportal.de/ Justizportal des Bundes und der Länder zum Elektronischen Grundbuch]
* [http://www.bmj.gv.at/internet/html/default/8ab4a8a422985de30122a90f642f6204.de.html Grundlegende Informationen des österreichischen Bundesministeriums für Justiz]
* [http://www.bmj.gv.at/internet/html/default/2c9484852308c2a601240b4acb4b0842.de.html Übersicht der behördlich ermächtigten Abfragestellen in Österreich]

* [http://www.help.gv.at/Content.Node/85/Seite.850000.html Offizieller Amtshelfer für Österreich]

Einzelnachweise


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