Bauverbot
Nach österreichischem Recht erlässt das Amt eines Bezirks ein Bauverbot, wenn in einem Teil des Verwaltungsgebiets ein bestimmtes öffentliches Interesse vor jenem der privaten Eigentümer besteht.
Dies kann verschiedene Gründe haben:* technisch – Leitungen, Elektrizitätswerke, Schottergruben, Bergbau, spezielle Bauvorhaben, Überarbeitung von Bauzonen oder Kataster
* Landschaftlich – Heide, Moore, Seen
* biologisch – seltene Pflanzen- und Tierarten, Biotope
* Naturgefahren – Lawinengänge, Wildbach- und Murenzonen
* Umweltschutz – wegen Fabriken, Straßen, Wasserschutzgebieten
Bauverbote können absolut sein, aber auch befristet oder bedingt (z. B. betreffs Bauhöhe, Zuleitungen). Manchmal werden sie mit Auflagen (z. B. kein Brunnen) erlassen.
Ein absolutes Bauverbot besteht in vielen Natur- und Nationalparks, z. B. im Nationalpark Hohe Tauern.
In der Schweiz werden Bauverbote auch im Rahmen der Raumplanung erlassen und erfassen alle Bereiche ausserhalb der Bauzonen. Enteignungsrechtlich sind Bauverbote nur entschädigungspflichtig, sofern auf den betroffenen Grundstücken bereits infrastrukturelle Erschliessungen vorgenommen sind.H.R. Schwarzenbach: Grundriss des Verwaltungsrechts (Stämpfli-Verlag)
Siehe auch
Einzelnachweise
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